Mit seiner jüngsten Entscheidung weitet der EuGH die ohnedies schon weitreichende Haftung von Airlines zusätzlich aus
Wien (OTS) – Eine Passagierin steigt am Flughafen Wien-Schwechat über eine mobile Treppe aus dem Flugzeug. Aus unbekannten Gründen kommt diese zu Sturz und bricht sich den linken Unterarm. Dafür will sie Schadenersatz und klagt die Airline.
Das Bezirksgericht Schwechat weist die Klage zunächst klar ab. Das Luftfahrtunternehmen habe seine Weg- und Verkehrssicherheitspflichten vollinhaltlich erfüllt. Auch andere Passagiere hätten keine rutschigen oder sonst unsicheren Stellen wahrgenommen. Auch steht fest, dass die Passagierin nicht die Handläufe der Treppe benutzte, obwohl sie nur wenige Sekunden zuvor wahrnehmen konnte, dass ihr Ehemann fast zu Fall gekommen wäre. Das Landesgericht Korneuburg legt die Angelegenheit nach Berufung der Klägerin schließlich dem EuGH vor.
Dieser kommt nunmehr zu dem Schluss (C-589/20): Auch wenn dem Luftfahrtunternehmen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, muss dieses nachweisen, dass der Fluggast, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder zu diesem beigetragen hat, sonst hafte das Luftfahrtunternehmen. Ein Nachweis der freilich nur schwer zu erbringen sein wird.
„Die immer weiter fortschreitende Haftungsausdehnung für Luftfahrtunternehmen nimmt allmählich absurde Ausmaße an“, kritisiert Dr. Martin Klemm, Rechtsanwalt und Partner bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte, „Ein Passagier, der noch dazu nachweislich nicht die Handläufe der Passagierbrücke verwendet hat, kommt zu Fall und die Airline wird zur Kasse gebeten. Egal was passiert, es haftet immer das Luftfahrtunternehmen. Das Flugticket wird immer mehr zur All-Risk-Versicherungspolizze.“
Das letzte Wort hat nunmehr grundsätzlich das Landesgericht Korneuburg, welches den Fall auf Basis der Ausführungen des EuGH neu zu bewerten hat; die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Brenner & Klemm Rechtsanwälte
Dr. Martin Klemm, LL.M.
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